Kurzarbeitergeld an Feiertagen - Corona

Feiertage sind nicht Bestandteil eines Kurzarbeitergeldes. Insofern besteht auch keine Rückerstattungspflicht seitens der Arbeitsagentur.

Die Feiertage werden insofern über eine separate Lohnart abgerechnet. Das KUG-Entgelt wird anteilig auf den Tag/Stunden gerechnet und als Anzahl Stunden/Tage für den Feiertag mit der zusätzlichen Lohnart im Abrechnungssystem erfasst.

Ende des Monats erfolgt dann der Report aus dem Abrechnungssystem bezüglich des Rückerstattungsanspruches. Für diesen Report wird die entsprechende Feiertags-Lohnart nicht mit berücksichtigt.

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